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Berufskraftfahrer Ausbildung (Grundqualifikation) gemäß
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)

Nächster Termin beschl. Grundqualifikation:
Beginn:   15.04.2024 – 18:00 Uhr
Ludwig-Hermann Str.50a in Gersthofen

Anmeldung für Berufskraftfahrer – Ausbildungen:

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Unsere Kurstermine finden Sie hier:

Sie sind Unternehmer oder Fahrer im gewerblichen Güterverkehr bzw. in Land- oder Forstwirtschaft mit gewerblichen Fahrten?
Dann betrifft Sie das neue Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz!

Wer bis zum 10.09.2008 (D-Klassen) bzw. 10.09.2009 (C-Klassen) noch keinen Führerschein dieser Klassen besitzt, muss neben dem Führerschein eine Zusatzqualifikation erwerben.

Wer bis 10.09.2008 (D-Klassen) bzw. 10.09.2009 (C-Klassen) bereits einen Führerschein dieser Klassen besitzt, muss keine Zusatzqualifikation erwerben, aber regelmäßig an einer Weiterbildung teilnehmen.

Drei Wege der Grundqualifikation

 

Regelungsinhalt
Berufsausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG)
Grundqualifikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG)
LKW ab 18 Jahre
Beschleunigte
Grundqualifikation
(§ 4 Abs. 2 BKrFQG)
LKW ab 21 Jahre
Ausbildung (§4 BKrFQG) Dreijährige Ausbildung im dualen System (Unterricht
an Berufsschule und Ausbildung im Ausbildungsbetrieb) im
Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/
Berufskraftfahrerin” oder “Fachkraft
im Fahrbetrieb” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
der vergleichbare Fertigkeiten und Kenntisse zur Durchführung
von Fahrten mit Kraftfahrzeugen im öffentlcihen Straßenverkehr
vermittelt
Keine Ausbildung vorgeschrieben 140 Zeitstunden, das entspricht 188 Unterrichtseinheiten.
Davon 10 Zeitstunden praktische Fahrausbildung
Prüfung Berufsabschlussprüfung an der Schule und
bei IHK
(§ 4 Abs. 1 Nr.2 BKrFQG)
Umfangreiche theoretische und praktische Prüfung
bei der IHK.
Theoretische Prüfung 3 Stunden,
praktische Prüfung ca. 4,5 Stunden.
(§ 1 BKrFQV in Verbindung mit Anlage 2)
Nur theoretische Prüfung. Dauer ca. 90 Minuten
(§ 2 Abs. 4 BKrFQV in Verbindung mit Anlage 2 und IHK- Satzung)
Berechtigt mit 18 Jahren zum Führen von
(§ 2 BKrFQG)
KOM Klasse D1/D1E
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) BKrFQG)
KOM Klasse D /DE im Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BKrFQG)
Lkw und Züge der Klassen C1/C1E
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG)
Lkw und Züge der Klassen C/CE
(§ 2 Abs.1 Nr. 1 Buchst. a) BKrFQG)
Keine Busse
Lkw und Züge der Klassen C1/C1E
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG)
Lkw und Züge der Klassen C/CE
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BKrFQG)
Keine Busse
Lkw und Züge der Klassen C1/C1E
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG)
Berechtigt mit 20 Jahren zum Führen von
(§ 2 BKrFQG)
Alle KOM
(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BKrFQG)
Berechtigt mit 21 Jahren zum Führen von
(§ 2 BKrFQG)
Alle KOM
(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) BKrFQG)
KOM D1/D1E
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) BKrFQG)
KOM D/DE im Linienverkehr bis Linienlänge 50 Kilometer
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BKrFQG)
Lkw und Züge der KLassen C/CE
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1Buchst. b) BKrFQG)
Berechtigt mit 23 Jahren zum Führen von
(§ 2 BKrFQG)
Alle KOM
(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) BKrFQG)
Fahrerlaubnis als Voraussetzung für den Erwerb der
Grundqualifikation
Klasse B darf bereits mit 17 Jahren, Klasse
C/CE mit 18 Jahren erworben werden
Voraussetzung für die Prüfung zumindest
Fahrerlaubnis Klasse C1 bzw. D1
Zur Prüfung nicht erforderlich
Ausbildungsstätten Berufsschulen und Ausbildungsbetriebe Ausbildung nicht vorgeschrieben. Keine Regelung
für Ausbildungsstätten

Gesetzlich anerkannt sind:

  • Fahrschulen mit der Fahrschulerlaubnis Klasse
    CE bzw. DE
  • Fahrschulen und Ausbildungsstätten nach § 30 FahrlG (Behördenbetriebe)
  • Ausbilungsbetriebe, die eine Berufsausbildung anbieten
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zumBerufskraftfahrer/ Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage der §§ 58, 59, und 60 BBiG durchführen

Durch die zuständige Stelle können weitere
Unternehmen nach den Vorgaben in
§ 7 Abs. 2 BKrFQG anerkannt werden.

 

Allgemeine Regelungen

Anwendbarkeit des Gesetzes

(§ 1 Abs. 1 BKrFQG)

Das Gesetz ist anzuwenden auf Fahrer, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen und dazu die Fahrerlaubnis der
Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE benötigen,
wenn sie

 

 

  1. deutsche Staatsangehörige sind
  2. Staatsangehörige eines EU oder EWR Mitgliedsstaates sind
  3. Staatsangehörige eines anderen Staates sind und bei einem Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU oder des EWR beschäftigt werden.

Ausnahmen

(§ 1 Abs. 2 BKrFQG)

Kraftfahrzeuge

  1. mit einer bbH von max. 45 km/h
  2. der Bundeswehr
  3. der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen NATO Staaten,
  4. der Polizeien des Bundes und der Länder
  5. des Zolldienstes
  6. des Zivil- und Katastrophenschutzes
  7. der Feuerwehr
  8. zur Notfallrettung der anerkannten Rettungsdienste
  9. die zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur-oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
  10. die von den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des Kraftfahrzeugsachverständigengesetzes zu Prüfungszwecken eingesetzt werden
  11. die neu oder umgebeut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  12. zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Ausbildungs- und Prüfungsort

(§ 6 BKrFQG)

Grundqualifikation muss in Deutschland erworben werden, wenn der Fahrer

  • in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat
  • Inhaber einer in Deutschland erteilten EU – Arbeitsgenehmigung ist
  • einen Aufenthaltstitel mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit in Deutschland hat
Gültigkeit der Gundqualifikation
(§ 5 BKrFQG, § 5 Abs. 1 und 4 BKrFQV)
Die Grundqualifikation hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Das Ablaufdatum wird mit Hilfe der Schlüsselzahl 95 im Führerschein vermerkt. Voraussetzung für die Verlängerung der Gültigkeit ist der Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildung.
Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit muss der Fahrer an einer mindestens 35 Stunden umfassenden Weiterbildung teilgenommen haben. Die Weiterbildung darf in einzelne mindestens 7 Stunden dauernde Blöcke aufgeteilt werden. In welchen Abständen die einzelnen Blöcke auf die 5 Jahre aufgeteilt werden, ist nicht geregelt. Zulässig wäre es beispielsweise erst zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit eine fünftägige Weiterbildung am Stück zu besuchen.
Fristangleich (§ 5 Abs. 1 BKrFQG) Damit die Gültigkeit der Fahrerlaubnis und die der Grundqualifikation angeglichen werden kann, ist es zulässig, die Teilnahme an der Weiterbildung um maximal 2 Jahre hinauszuschieben oder sie bereits bis zu zwei Jahre früher abzuschließen. Die Frist von sieben Jahren darf aber in keinem Fall überschritten werden. Siehe Beispiele im Abschnitt B.
Pflicht zur Weiterbildung ruht (§ 5 Abs. 2 BKrFQG) Wer die Grundqualifikation erworben hat und vorübergehend nicht mehr im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr als Fahrer tätig ist, ist von der Weiterbildunspflicht bereit. Will er wieder als Fahrer im
gewerblichen Personen- oder Güterverkehr tätig werden, muss er zunächst die Teilnahme an einer Weiterbildung nachweisen.
Grundqualifikation nicht erfoderlich
(§ 3 BKrFQG)
Wurde die Bus-FE vor dem 10.09.2008 bzw. die Lkw-FE vor dem 10.09.2008 erworben, wird die Grundqualifikation unterstellt. Sie unterliegen jedoch der Weiterbildungspflicht. Inhaber einer Busfahrerlaubnis
müssen ihre erste Weiterbildung vor dem 10.09.2013 Inhaber einer Lkw-Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2014 abgeschlossen haben. Allerdings dürfen sie die genannten Termine um bis zu zwei Jahre überziehen, um die Frist für die Gültigkeit der Fahrerlaubnis und die Pflicht zur Weiterbildung anzugleichen. Beispiele sihe Abschnitt B.
Busgeldbestimmung (§ 9 BKrFQG) Nach Ablauf der Gültigkeit handelt der Fahrer ordnungswidrig, wenn er eine unter den Geltungsbereich des BKrFQG fallende Fahrt durchführt (§ 9 Abs.
1 BKrFQG; Bußgeldrahmen 5.000 €, § 9 Abs.
3 BKrFQG). Ebenso handelt ordnunswidrig, wer eine solche Fahrt anordnet oder zulässt. (§8 Abs. 2 BKrFQG; Bußgeldrahmen 20.000 €, § 9 Abs. 3 BKrFQG)
Gewerbliche Zwecke

Im BKrFQG ist der Begriff “gewerbliche Zwecke” nicht definiert. Deshalb wird bei der Auslegung ein Rückgriff auf das GüKG bzw. das PersBefG nötig.
Gewerblicher Zweck wird angenommen, wenn die Leistung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.

 

Außerdem muss eine Beförderungsleistung erfolgen. Bei Kraftfahrzeugen der Klasse C1 oder C müssen Güter befördert werden. Reine Arbeitsleistung erfüllt nicht den Beförderungszweck. Bei Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen wird der Fahrer in der Regel keine Grundqualifikation benötigen. Das wird sicher auch für Fahrten der Müllabfuhr gelten, wenn die Fahrt dem Einsammeln des Mülls dient. Wird aber beispielsweise Müll von einer Deponie zur Müllverbrennungsanlage befördert, ist die Grundqualifikation erforderlich.

Nachweis der Grundqualifikation (§ 5 BKrFQV)

Die Grundqualifikation wird nachgewiesen durch die Schlüsselzahl 95 im Feld 12 des Scheckkartenführerscheins.
Falls der Fahrer keinen deutschen Führerschein besitzt und auch kein deutscher Führerschein ausgestellt werden
kann, wird der Nachweis geführt im Güterverkehr duch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Art.3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 881/92 im Personenverkehr durch die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3  zur BKrFQV (Abschnitt F Seite 34)