
Berufskraftfahrer Ausbildung (Grundqualifikation) gemäß
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)
Nächster Termin beschl. Grundqualifikation:
Beginn: 13.01.2025 – 18:00 Uhr
Ludwig-Hermann Str.50a in Gersthofen
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Sie sind Unternehmer oder Fahrer im gewerblichen Güterverkehr bzw. in Land- oder Forstwirtschaft mit gewerblichen Fahrten?
Dann betrifft Sie das neue Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz!
Wer bis zum 10.09.2008 (D-Klassen) bzw. 10.09.2009 (C-Klassen) noch keinen Führerschein dieser Klassen besitzt, muss neben dem Führerschein eine Zusatzqualifikation erwerben.
Wer bis 10.09.2008 (D-Klassen) bzw. 10.09.2009 (C-Klassen) bereits einen Führerschein dieser Klassen besitzt, muss keine Zusatzqualifikation erwerben, aber regelmäßig an einer Weiterbildung teilnehmen.
Drei Wege der Grundqualifikation

Regelungsinhalt
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Berufsausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) |
Grundqualifikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) LKW ab 18 Jahre |
Beschleunigte
Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG) LKW ab 21 Jahre |
Ausbildung (§4 BKrFQG) | Dreijährige Ausbildung im dualen System (Unterricht an Berufsschule und Ausbildung im Ausbildungsbetrieb) im Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, der vergleichbare Fertigkeiten und Kenntisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen im öffentlcihen Straßenverkehr vermittelt |
Keine Ausbildung vorgeschrieben | 140 Zeitstunden, das entspricht 188 Unterrichtseinheiten. Davon 10 Zeitstunden praktische Fahrausbildung |
Prüfung | Berufsabschlussprüfung an der Schule und bei IHK (§ 4 Abs. 1 Nr.2 BKrFQG) |
Umfangreiche theoretische und praktische Prüfung bei der IHK. Theoretische Prüfung 3 Stunden, praktische Prüfung ca. 4,5 Stunden. (§ 1 BKrFQV in Verbindung mit Anlage 2) |
Nur theoretische Prüfung. Dauer ca. 90 Minuten (§ 2 Abs. 4 BKrFQV in Verbindung mit Anlage 2 und IHK- Satzung) |
Berechtigt mit 18 Jahren zum Führen von (§ 2 BKrFQG) |
KOM Klasse D1/D1E (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) BKrFQG) KOM Klasse D /DE im Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BKrFQG) Lkw und Züge der Klassen C1/C1E (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) Lkw und Züge der Klassen C/CE (§ 2 Abs.1 Nr. 1 Buchst. a) BKrFQG) |
Keine Busse Lkw und Züge der Klassen C1/C1E (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) Lkw und Züge der Klassen C/CE (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BKrFQG) |
Keine Busse Lkw und Züge der Klassen C1/C1E (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) |
Berechtigt mit 20 Jahren zum Führen von (§ 2 BKrFQG) |
Alle KOM (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BKrFQG) |
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Berechtigt mit 21 Jahren zum Führen von (§ 2 BKrFQG) |
Alle KOM (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) BKrFQG) |
KOM D1/D1E (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) BKrFQG) KOM D/DE im Linienverkehr bis Linienlänge 50 Kilometer (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BKrFQG) Lkw und Züge der KLassen C/CE (§ 2 Abs. 1 Nr. 1Buchst. b) BKrFQG) |
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Berechtigt mit 23 Jahren zum Führen von (§ 2 BKrFQG) |
Alle KOM (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) BKrFQG) |
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Fahrerlaubnis als Voraussetzung für den Erwerb der Grundqualifikation |
Klasse B darf bereits mit 17 Jahren, Klasse C/CE mit 18 Jahren erworben werden |
Voraussetzung für die Prüfung zumindest Fahrerlaubnis Klasse C1 bzw. D1 |
Zur Prüfung nicht erforderlich |
Ausbildungsstätten | Berufsschulen und Ausbildungsbetriebe | Ausbildung nicht vorgeschrieben. Keine Regelung für Ausbildungsstätten |
Gesetzlich anerkannt sind:
Durch die zuständige Stelle können weitere |
Allgemeine Regelungen
Anwendbarkeit des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 BKrFQG) |
Das Gesetz ist anzuwenden auf Fahrer, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen und dazu die Fahrerlaubnis der
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Ausnahmen (§ 1 Abs. 2 BKrFQG) |
Kraftfahrzeuge
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Ausbildungs- und Prüfungsort (§ 6 BKrFQG) |
Grundqualifikation muss in Deutschland erworben werden, wenn der Fahrer
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Gültigkeit der Gundqualifikation (§ 5 BKrFQG, § 5 Abs. 1 und 4 BKrFQV) |
Die Grundqualifikation hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Das Ablaufdatum wird mit Hilfe der Schlüsselzahl 95 im Führerschein vermerkt. Voraussetzung für die Verlängerung der Gültigkeit ist der Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildung. |
Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) | Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit muss der Fahrer an einer mindestens 35 Stunden umfassenden Weiterbildung teilgenommen haben. Die Weiterbildung darf in einzelne mindestens 7 Stunden dauernde Blöcke aufgeteilt werden. In welchen Abständen die einzelnen Blöcke auf die 5 Jahre aufgeteilt werden, ist nicht geregelt. Zulässig wäre es beispielsweise erst zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit eine fünftägige Weiterbildung am Stück zu besuchen. |
Fristangleich (§ 5 Abs. 1 BKrFQG) | Damit die Gültigkeit der Fahrerlaubnis und die der Grundqualifikation angeglichen werden kann, ist es zulässig, die Teilnahme an der Weiterbildung um maximal 2 Jahre hinauszuschieben oder sie bereits bis zu zwei Jahre früher abzuschließen. Die Frist von sieben Jahren darf aber in keinem Fall überschritten werden. Siehe Beispiele im Abschnitt B. |
Pflicht zur Weiterbildung ruht (§ 5 Abs. 2 BKrFQG) | Wer die Grundqualifikation erworben hat und vorübergehend nicht mehr im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr als Fahrer tätig ist, ist von der Weiterbildunspflicht bereit. Will er wieder als Fahrer im gewerblichen Personen- oder Güterverkehr tätig werden, muss er zunächst die Teilnahme an einer Weiterbildung nachweisen. |
Grundqualifikation nicht erfoderlich (§ 3 BKrFQG) |
Wurde die Bus-FE vor dem 10.09.2008 bzw. die Lkw-FE vor dem 10.09.2008 erworben, wird die Grundqualifikation unterstellt. Sie unterliegen jedoch der Weiterbildungspflicht. Inhaber einer Busfahrerlaubnis müssen ihre erste Weiterbildung vor dem 10.09.2013 Inhaber einer Lkw-Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2014 abgeschlossen haben. Allerdings dürfen sie die genannten Termine um bis zu zwei Jahre überziehen, um die Frist für die Gültigkeit der Fahrerlaubnis und die Pflicht zur Weiterbildung anzugleichen. Beispiele sihe Abschnitt B. |
Busgeldbestimmung (§ 9 BKrFQG) | Nach Ablauf der Gültigkeit handelt der Fahrer ordnungswidrig, wenn er eine unter den Geltungsbereich des BKrFQG fallende Fahrt durchführt (§ 9 Abs. 1 BKrFQG; Bußgeldrahmen 5.000 €, § 9 Abs. 3 BKrFQG). Ebenso handelt ordnunswidrig, wer eine solche Fahrt anordnet oder zulässt. (§8 Abs. 2 BKrFQG; Bußgeldrahmen 20.000 €, § 9 Abs. 3 BKrFQG) |
Gewerbliche Zwecke |
Im BKrFQG ist der Begriff „gewerbliche Zwecke“ nicht definiert. Deshalb wird bei der Auslegung ein Rückgriff auf das GüKG bzw. das PersBefG nötig.
Außerdem muss eine Beförderungsleistung erfolgen. Bei Kraftfahrzeugen der Klasse C1 oder C müssen Güter befördert werden. Reine Arbeitsleistung erfüllt nicht den Beförderungszweck. Bei Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen wird der Fahrer in der Regel keine Grundqualifikation benötigen. Das wird sicher auch für Fahrten der Müllabfuhr gelten, wenn die Fahrt dem Einsammeln des Mülls dient. Wird aber beispielsweise Müll von einer Deponie zur Müllverbrennungsanlage befördert, ist die Grundqualifikation erforderlich.
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Nachweis der Grundqualifikation (§ 5 BKrFQV) |
Die Grundqualifikation wird nachgewiesen durch die Schlüsselzahl 95 im Feld 12 des Scheckkartenführerscheins.
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Quellen: Kompendium zur Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern vom Bundesverband der Fahrlehrerverbände e. V Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) |