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Der Führerschein

Seit 1. Januar 1999 werden nur noch Führerscheine im Scheckkartenformat ausgegeben. So sieht der neue Führerschein aus (kleinere Änderungen vorbehalten):

Vorderseite:

1.   Name
2.   Vorname
3.   Geburtsdatum und -ort
4a. Ausstellungsdatum der Karte
4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland unbefristet
4c. Name der Ausstellungsbehörde
5.   Nummer des Führerscheins
6.   Lichtbild des Inhabers
7.   Unterschrift des Inhabers
8.   Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen
9.   Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen – ausgenommen M, L und T – grundsätzlich nicht aufgeführt werden

Rückseite:

9.   Sämtliche Fahrerlaubnisklassen
10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
11. Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen
12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter Form
13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland
14. Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10)

Der Führerschein wird zentral von der Bundesdruckerei hergestellt. Das Feld 14 auf der Rückseite ist beschreibbar. Der Fahrerlaubnisprüfer kann deshalb das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis in den vorbereiteten Führerschein eintragen, so dass dem Bewerber der Führerschein wie bisher trotz der zentralen Herstellung unmittelbar nach Bestehen der Prüfung ausgehändigt werden kann. Auflagen und Beschränkungen werden in Feld 12 in codierter Form eingetragen. Der Code 01 bedeutet z. B., dass der Inhaber der Fahrerlaubnis eine Brille oder eine andere Sehhilfe tragen muss. Bei der Ausstellung des Führerscheins wird der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Codes informiert. Sie ergibt sich außerdem aus der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Alte Führerscheine bleiben gültig und brauchen, von Sonderfällen abgesehen, nicht in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht zu werden. Dies gilt auch für DDR-Führerscheine.

Natürlich können die Führerscheine auf freiwilliger Basis umgetauscht werden. Zum Beispiel bei Reisen ins Ausland kann es sinnvoll sein, seinen “alten” Führerschein im “Papierformat” in einen modernen Führerschein im “Scheckkartenformat” umzutauschen. Zwar müssen die “alten” Papierführerscheine grundsätzlich auch bei Reisen ins Ausland anerkannt werden, dennoch sollten Schwierigkeiten, z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlicher Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, von vornherein ausgeschlossen werden. Das Umtauschverfahren ist ohne großen bürokratischen Aufwand über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde durchzuführen.

Schlüsselzahlen (Auszug – national) auf der Rückseite des EU-Kartenführerscheins:

104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174 Klasse L – gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)
sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit  von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind
175 Klasse L – auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177 Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung
178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
180 Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres
181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin” oder “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
183 Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin” oder “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.