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Fahren ab 17 - begleitetes Fahren

Begleitetes Fahren ab 17

2005 wurde die gesetzliche Grundlage zur freiwilligen Einführung des Modellversuches “Begleitetes Fahren mit 17” zunächst bis 2010 in den deutschen Bundesländern gelegt. Alle Bundesländer haben den Modellversuch eingeführt.
Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) kann auf 17 Jahre abgesenkt werden, verbunden mit der Auflage, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten “verkehrszuverlässigen” Person geführt werden darf. Damit schließt dieses Modell an die professionelle Ausbildung in den Fahrschulen an. Der junge Fahrer ist nach dem Ablegen seiner vollständigen Fahrprüfung eigenverantwortlicher Führer des Pkw.

Um als Begleiter hierfür zugelassen zu werden, muss eine Person:

• das 30. Lebensjahr vollendet haben,
• mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein und darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung für den Fahranfänger im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 1 Punkt belastet sein.

Darüber hinaus gilt für den Begleiter eine “0,5-Promille-Grenze” und ein Drogenverbot, auch wenn er nicht Führer des Pkw ist. Er hat keine Ausbildungsfunktion, er ist also kein “Laienfahrlehrer”, er ist lediglich Ansprechpartner für den jungen Fahranfänger und soll Rat und Hinweise erteilen. Führt der Fahranfänger einen Pkw ohne die benannte Begleitperson, führt dies zum Widerruf der Fahrerlaubnis.

Das “Begleitete Fahren ab 17” ist als “lernendes System” ausgestaltet, über dessen Weitergeltung nach 2010 auf Basis in der Zeit davor gesammelter Erfahrungen neu zu entscheiden sein wird.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr https://www.bmvbs.de