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Wissenswertes rund um die Fahrerlaubnis

Mindestalter

Jeder Fahrerlaubnisklasse ist ein Mindestalter zugeordnet, das der Antragsteller vor der Erteilung der Fahrerlaubnis erreicht haben muss. Im Einzelnen gelten nach § 10 FeV folgende Regelungen über das Mindestalter.
Klasse A (ohne Beschränkung) bei direktem Zugang oder vor Ablauf der 2-jährigen Frist (§ 6 Abs.2 Satz 1 FeV) 24 Jahre
Klasse A (mit Leistungsbeschränkung) 18 Jahre
Klasse A1 16 Jahre
Klasse B 18 Jahre
Klasse B (Begleitetes Fahren ab 17) 17 Jahre
Klasse BE 18 Jahre
Klasse C 18 Jahre
Klasse C1 18 Jahre
Klasse C1E 18 Jahre
Klasse D1 21 Jahre
Klasse D1E 21 Jahre
Klasse D 21 Jahre
Klasse DE 21 Jahre
Klasse T 16 Jahre
Klasse L 16 Jahre
Klasse M 16 Jahre
Klasse S 16 Jahre
für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge 15 Jahre

Für die Klassen C und CE beträgt das Mindestalter 18 Jahre. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt oder nach bestandener Grundqualifikation, Prüfung bei der IHK (schriftlich + praktisch). Andernfalls darf er nur Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 („EG-Sozialvorschriften“) fallen.

 

Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in einem der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ bzw. „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre und für die Klassen D, D1, DE und D1E 18 Jahre.

Probezeit

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie bedeutet keine Beschränkung oder Befristung sondern dient als Bewährungszeit.

Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, werden folgende Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde ergriffen:

Die Fahrerlaubnisse der Klassen L, M, T unterliegen nicht den Bestimmungen über die Probezeit.

Zuwiderhandlungen
Maßnahmen
eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen
nach Teilnahme ein einem Aufbauseminar erneut ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen
nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Einteilung in schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen erfolgt entsprechend Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei Monaten möglich.

Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung in der Fahrschule darf frühestens 6 Monate vor erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.

Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens 1 Monat vor erreichen des Mindestalters abgenommen werden.

Ordentlicher Wohnsitz

Fahrerlaubnisbewerber müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, d.h. – vereinfacht gesagt – hier während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnen. Fahrerlaubnisse, die eine Person mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Ausland – auch im EU-Ausland – erwirbt, sind hier nicht gültig.it um weitere zwei Jahre. Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei Monaten möglich.

Ärztliche Untersuchungen/
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L und T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird unbefristet erteilt.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E haben sich einer Untersuchung ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende Zeiträume erteilt:

Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre,
Klassen C, CE: für fünf Jahre,
Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre,
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre.
Voraussetzung für die Verlängerung ist die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.

Bewerber
– um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
– um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab dem 50. Lebensjahr,
– um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr

müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch die zuvor erwähnte allgemeine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden.

Besitzstand

Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen (siehe “Übergangsregelungen”) vorgeschrieben.

Bei einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die Fahrerlaubnisklassen eingetragen, die den alten entsprechen. Eine ausführliche Übersicht über die Bestimmungen für die Umstellung einer alten Fahrerlaubnis enthält die Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die folgende Tabelle gibt auszugsweise die wichtigsten Bestimmungen wieder:

Besitzstandregelungen für Fahrerlaubnisse, die vor Inkrafttreten der neuen Klasseneinteilung erteilt worden sind*

Klassen alt
Klassen neu
StVZO/D StVZO/DDR
1 A A, A 1, L, M
1a A beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg
A1, L, M
1b A 1, L, M
2 CE C, CE, C1, C1E, B, BE, L, M, S, T
3 B, BE C1, C1E, B, BE, L, M, S;
auf Antrag CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge
4 M L, M
5 T L
Fahrerlaubnis zur Fahrgast- beförderung in KOM (unbeschränkt) D D, D E, D 1, D 1 E
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beschränkt auf KOM bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Fahrgastplätze D beschränkt auf KOM bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Fahrgastplätze, D1

*ohne Berücksichtigung von früheren Besitzstands- und Einschlussregeln
Erweiterungen der Fahrerlaubnis, die mit einer Umstellung auf die neuen Klassen in einigen Fällen verbunden sind, werden erst mit Aushändigung des neuen Führerscheins wirksam.

Übergangsregelungen

Ärztliche Untersuchungen für “Altinhaber”

Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.
Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet.).

Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl 79 bei der Klasse CE. Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiter behalten, muss er einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Die Verlängerung erfolgt dann unter den allgemein geltenden Bedingungen (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis).

Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis).

Das neue Punktesystem

Die im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten werden wie bisher je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Inhaltlich soll das Punktsystem künftig nicht mehr nur der Feststellung von Defiziten bei der Kraftfahrereignung dienen, sondern dem Kraftfahrer auch Hilfestellungen geben, diese Defizite zu beheben und das Erreichen von 18 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Im einzelnen sind im neuen Punktsystem folgende Maßnahmen vor- gesehen:

Punktestand Maßnahmen
8 Punkte schriftliche Unterrichtung und Verwarnung
14 Punkte Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen.
Falls innerhalb der letzten fünf Jahre bereits die Teilnahme an einem Aufbauseminar wargenommen wurde, nur schriftliche Verwarnung. Schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung. Hinweis, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
18 Punkte Entzug der Fahrerlaubnis
Nimmt der Betroffene freiwillig an einem Aufbauseminar teil, so werden ihm bei einem Punktestand bis 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Punktestand von 9 bis 13 Punkten noch 2 Punkte erlassen.

Auch bei 14 Punkten greift noch das neue Bonus-System: Wenn der Betroffene freiwillig zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt, werden ihm 2 Punkte abgezogen.

Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ihn bei 8 Punkten informiert hat, wird er so gestellt, als ob er 8
Punkte hätte. Erreicht oder überschreitet er in der Folgezeit 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die bei der Schwelle von 14 Punkten vorgesehenen
Maßnahmen ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte. Auch wenn der Betroffene “auf einen Schlag” eine hohe Punktzahl erreicht, kann er damit dennoch die Hilfestellungen des Punktsystems in Anspruch nehmen.

Wer trotz der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktsystems 18 Punkte und mehr erreicht, dem muss im Interesse der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.

Medizinisch-psychologische
Untersuchung (MPU)

Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung. Sie wird deshalb beibehalten.

Um sicherzustellen, dass sie nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen Kriterien durchgeführt wird, sind folgende Bestimmungen geschaffen worden:

Die Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung der Begutachtungsstellen für Fahreignung sind gesetzlich konkretisiert worden.

Auch die Anlässe für die Anordnung einer MPU sind gesetzlich bestimmt worden. Hierbei war maßgebliche Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wo z. B. ein Facharztgutachten ausreicht, kommt eine MPU nicht in Betracht. Vorgesehen ist sie vor allem, wenn Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen,
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, Eignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen, die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist.

Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten sind gesetzlich festgelegt worden. Gutachten müssen danach insbesondere so erstellt sein, dass sie – auch für den Betroffenen – nachvollziehbar und nachprüfbar sind.

Begutachtungsstellen für Fahreignung müssen künftig über ein Qualitätssicherungsystem verfügen, das durch die Bundesanstalt für Straßenwesen als neutrale Stelle überprüft wird. 

Verkehrszentralregister (VZR)

Seit 1. Januar 1999 erhalten Privatpersonen kostenlos Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen und damit auch über die Punkte im Verkehrszentralregister.

Auskunft erteilt das

Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg

Damit nicht unter Angabe eines falschen Namens über fremde Personen Auskünfte eingeholt werden können, ist dem Antrag ein Identitätsnachweis beizufügen.

Anerkannt werden:
– die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
– der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder deren amtlich beglaubigte Ablichtung oder
– die Geburtsurkunde.

Auskunft bekommt auch ein beauftragter Rechtsanwalt bei Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung
3. Zentrales Fahrerlaubnisregister.
Seit 1. Januar 1999 wird beim Kraftfahrt-Bundesamt mit dem Aufbau eines zentralen Fahrerlaubnisregisters begonnen. Bisher werden dort im Verkehrszentralregister nur die so genannten “Negativdaten” über die Fahrerlaubnis (namentlich Entziehungen, Versagungen, Fahrverbote und Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten ab 40 € Bußgeld) sowie die Fahrerlaubnisse von Fahranfängern ausschließlich für die Zwecke der Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert.
Die Positivdaten, d. h. wer wann in welchen Klassen eine Fahrerlaubnis erworben hat, sind nur in den rund 600 örtlichen Fahrerlaubnisregistern vorhanden. Künftig
werden auch diese Daten zentral beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeichert. Auch aus diesem Register erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft. Der
Identitätsnachweis ist in derselben Form zu erbringen, wie bei Anfragen an das Verkehrszentralregister.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr http://www.bmvi.de